Artikel 56
Besondere Zusammenarbeit
Unbeschadet seines innerstaatlichen Rechts ist jeder Vertragsstaat bestrebt, Maßnahmen zu treffen, die es ihm erlauben, Informationen über Erträge aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, ohne dass davon seine eigenen Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren berührt werden, einem anderen Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen zu übermitteln, wenn er der Auffassung ist, dass die Offenlegung dieser Informationen dem anderen Vertragsstaat bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass dieser Vertragsstaat ein Ersuchen aufgrund dieses Kapitels stellt.
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