Artikel 52
Verhütung und Aufdeckung der Übertragung von Erträgen aus Straftaten
(1) Unbeschadet des Artikels 14 trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen, um von Finanzinstitutionen, die seiner Hoheitsgewalt unterliegen, zu verlangen, dass sie die Identität von Kundinnen und Kunden überprüfen, angemessene Schritte unternehmen, um die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer von auf Großkonten (high-value accounts) eingezahlten Geldern festzustellen, und Konten verstärkt überprüfen, die von Personen, die mit herausragenden öffentlichen Aufgaben betraut sind oder waren, oder deren Familienangehörigen und engen Partnern oder für diese beantragt oder unterhalten werden. Diese verstärkte Überprüfung ist in zumutbarer Weise so zu gestalten, dass verdächtige Transaktionen zum Zweck der Meldung bei den zuständigen Behörden aufgedeckt werden; sie soll nicht als ein Mittel verstanden werden, um Finanzinstitutionen davon abzuhalten oder ihnen zu untersagen, Geschäfte mit rechtmäßigen Kundinnen und Kunden zu tätigen.
(2) Zur Erleichterung der Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen unternimmt jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und geleitet durch einschlägige Initiativen regionaler, interregionaler und multilateraler Organisationen Folgendes gegen die Geldwäsche:
- a) Er gibt Leitlinien heraus zu den Arten von natürlichen oder juristischen Personen, deren Konten von Finanzinstitutionen, die seiner Hoheitsgewalt unterliegen, verstärkt zu überprüfen sind, zu den Konten- und Transaktionsarten, auf die besonders zu achten ist, und zu geeigneten Maßnahmen, die bezüglich der Eröffnung und Führung solcher Konten und der Führung der Unterlagen zu treffen sind, und
- b) er teilt Finanzinstitutionen, die seiner Hoheitsgewalt unterliegen, auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats oder von sich aus gegebenenfalls die Identität bestimmter natürlicher oder juristischer Personen mit, deren Konten von den betreffenden Instituten verstärkt zu überprüfen sind, zusätzlich zu denjenigen Personen, die von den Kreditinstituten gegebenenfalls anderweitig identifiziert werden.
(3) Im Rahmen des Absatzes 2 Buchstabe a führt jeder Vertragsstaat Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass seine Finanzinstitutionen über einen angemessenen Zeitraum geeignete Unterlagen zu Konten und Transaktionen aufbewahren, welche die in Absatz 1 genannten Personen betreffen; diese Unterlagen sollen mindestens Angaben zur Identität des Kunden oder der Kundin und, soweit möglich, des wirtschaftlichen Eigentümers enthalten.
(4) Mit dem Ziel, die Übertragung von Erträgen aus Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind, zu verhüten und aufzudecken, führt jeder Vertragsstaat angemessene und wirksame Maßnahmen durch, um mit Hilfe seiner Regulierungs- und Aufsichtsstellen zu verhindern, dass Banken gegründet werden, die nicht über eine physische Präsenz verfügen und keiner regulierten Finanzgruppe angegliedert sind. Darüber hinaus können die Vertragsstaaten erwägen, ihren Finanzinstitutionen vorzuschreiben, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit derartigen Institutionen eingehen oder weiterführen dürfen und sich dagegen schützen müssen, Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Finanzinstitutionen einzugehen, die es zulassen, dass ihre Konten von Banken genutzt werden, die nicht über eine physische Präsenz verfügen und keiner regulierten Finanzgruppe angegliedert sind.
(5) Jeder Vertragsstaat erwägt, für entsprechende Amtsträger in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht wirksame Regelungen für die Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse zu schaffen, und sieht bei Nichterfüllung angemessene Sanktionen vor. Jeder Vertragsstaat erwägt ferner, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit seine zuständigen Behörden diese Informationen den zuständigen Behörden in anderen Vertragsstaaten übermitteln dürfen, wenn dies erforderlich ist, um Erträge aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu ermitteln, Anspruch darauf zu erheben und sie wiederzuerlangen.
(6) Jeder Vertragsstaat erwägt, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um entsprechende Amtsträger, die an einem Finanzkonto im Ausland beteiligt oder in Bezug darauf unterschriftsberechtigt oder anderweitig bevollmächtigt sind, zu verpflichten, diesen Umstand den zuständigen Behörden anzuzeigen und geeignete Unterlagen zu solchen Konten zu führen. Diese Maßnahmen sehen auch angemessene Sanktionen bei Nichterfüllung vor.
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