Kapitel V
Wiedererlangung von Vermögenswerten
Artikel 51
Allgemeine Bestimmung
Die Rückgabe von Vermögenswerten nach diesem Kapitel ist ein wesentlicher Grundsatz dieses Übereinkommens; die Vertragsstaaten arbeiten in dieser Hinsicht im größtmöglichen Umfang zusammen und unterstützen einander.
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