Artikel 31
Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung
(1) Jeder Vertragsstaat trifft im größtmöglichen Umfang, den seine innerstaatliche Rechtsordnung zulässt, die erforderlichen Maßnahmen, um die Einziehung
- a) der Erträge aus Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind, oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht,
- b) von Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen, die zur Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren,
zu ermöglichen.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Ermittlung, das Einfrieren oder die Beschlagnahme der in Absatz 1 genannten Gegenstände zu ermöglichen, damit sie letztlich eingezogen werden können.
(3) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die Verwaltung von eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögensgegenständen im Sinne der Absätze 1 und 2 durch die zuständigen Behörden zu regeln.
(4) Sind diese Erträge aus Straftaten zum Teil oder ganz in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt worden, so unterliegen anstelle der Erträge diese Vermögensgegenstände den in diesem Artikel genannten Maßnahmen.
(5) Sind diese Erträge aus Straftaten mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt worden, so unterliegen diese Vermögensgegenstände unbeschadet der Befugnisse in Bezug auf Einfrieren oder Beschlagnahme bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, der Einziehung.
(6) Einkommen oder andere Gewinne, die aus diesen Erträgen aus Straftaten, aus Vermögensgegenständen, in die diese Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen diese Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, unterliegen in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie die Erträge aus Straftaten den in diesem Artikel genannten Maßnahmen.
(7) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 55 erteilt jeder Vertragsstaat seinen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Ein Vertragsstaat darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, diesen Bestimmungen Geltung zu verschaffen.
(8) Die Vertragsstaaten können die Möglichkeit erwägen, zu verlangen, dass ein Täter den rechtmäßigen Ursprung dieser mutmaßlichen Erträge aus Straftaten oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen Verfahren vereinbar ist.
(9) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt.
(10) Dieser Artikel lässt den Grundsatz unberührt, dass die darin bezeichneten Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats und vorbehaltlich dieses Rechts festgelegt und durchgeführt werden.
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