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Artikel 24 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 24

Artikel 24

Verheimlichung

Unbeschadet des Artikels 23 zieht jeder Vertragsstaat in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um die Verheimlichung oder die andauernde Einbehaltung von Vermögensgegenständen, wenn vorsätzlich begangen, nachdem ohne Beteiligung der betreffenden Person eine der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten begangen wurde, als Straftat zu umschreiben, wenn die betreffende Person weiß, dass diese Vermögensgegenstände aus einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten stammen.

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