Artikel 20
Unerlaubte Bereicherung
Vorbehaltlich seiner Verfassung und der wesentlichen Grundsätze seiner Rechtsordnung zieht jeder Vertragsstaat in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um die unerlaubte Bereicherung, das heißt, eine erhebliche Zunahme des Vermögens eines Amtsträgers, die er im Verhältnis zu seinen rechtmäßigen Einkünften nicht plausibel erklären kann, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
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