Artikel 13
Beteiligung der Gesellschaft
(1) Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts geeignete Maßnahmen, um die aktive Beteiligung von Personen und Gruppen, die nicht dem öffentlichen Sektor angehören, wie zum Beispiel der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen und Basisorganisationen, an der Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu fördern und die Öffentlichkeit für das Vorhandensein, die Ursachen und die Schwere der Korruption sowie für die Gefahr, die sie darstellt, zu sensibilisieren. Diese Beteiligung soll gestärkt werden, indem zum Beispiel
- a) Entscheidungsprozesse transparenter gemacht werden und die Öffentlichkeit verstärkt daran beteiligt wird;
- b) sichergestellt wird, dass die Öffentlichkeit tatsächlichen Zugang zu Informationen hat;
- c) Öffentlichkeitsarbeit geleistet wird, die dazu beiträgt, dass Korruption nicht toleriert wird, und öffentliche Aufklärungsprogramme auch im Rahmen der Lehrpläne an Schulen und Universitäten durchgeführt werden;
- d) die Freiheit zur Einholung, Entgegennahme, Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen über Korruption geachtet, gefördert und geschützt wird. Diese Freiheit darf bestimmten Einschränkungen unterworfen sein, jedoch nur, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind und notwendig sind,
- i) um die Rechte oder den guten Ruf anderer zu wahren;
- ii) um die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit oder Moral zu schützen.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in diesem Übereinkommen genannten zuständigen Stellen zur Korruptionsbekämpfung der Öffentlichkeit bekannt sind, und ermöglicht den Zugang zu diesen Stellen, damit gegebenenfalls Vorfälle, die als eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat angesehen werden können, – auch anonym – gemeldet werden können.
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