Artikel 11
Maßnahmen in Bezug auf Richter und Staatsanwaltschaften
(1) Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Richter und ihre entscheidende Rolle bei der Korruptionsbekämpfung trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung und unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit Maßnahmen, um in der Richterschaft die Integrität zu stärken und Gelegenheiten zur Korruption auszuschließen. Solche Maßnahmen können Vorschriften über das Verhalten von Richtern umfassen.
(2) In den Vertragsstaaten, in denen die Staatsanwaltschaften nicht Teil der Richterschaft, aber in einer den Richtern ähnlichen Weise unabhängig sind, können bei den Staatsanwaltschaften Maßnahmen eingeführt und angewendet werden, die dasselbe bewirken wie die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.
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