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§ 9 AußHV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2011

Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 AußHG 2005

Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 AußHG 2005

§ 9.

(1) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr im Rahmen einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 die Inanspruchnahme dieser Genehmigung oder Bewilligung zu melden.

(2) Die Inanspruchnahme einer Genehmigung oder Bewilligung nach Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20004660

Dokumentnummer

NOR40128364

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