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§ 8 AußHV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2011

Allgemeine Ausfuhrbewilligungen gemäß § 30 Abs. 1 AußHG 2005

Allgemeine Ausfuhrbewilligungen gemäß § 30 Abs. 1 AußHG 2005

§ 8.

(1) Die Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind. Die Ausfuhr von Waren, die im Anhang II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt nicht der allgemeinen Ausfuhrbewilligung.

(2) Die allgemeine Ausfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn

  1. 1. der Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
  2. 2. dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für einen dieser Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
  3. 3. die Ausfuhr in ein Land erfolgt, das von § 1 Abs. 4 erfasst ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20004660

Dokumentnummer

NOR40128363

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