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Anlage 5 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Anlage 5

ANHANG 5

Durchführungsvorschriften zu Artikel 41

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

  1. a) „Wettbewerbsrecht“ ist
  1. i) im Falle der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt) die Artikel 81 und 82 des EG-Vertrages, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und das in diesem Zusammenhang von der Gemeinschaft erlassene abgeleitete Recht;
  2. ii) im Falle Algeriens die Ordonnance Nr. 95-06 vom 23. Chaâbane 1415 (25. Januar 1995) über den Wettbewerb und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften;
  3. iii) die Änderung oder Aufhebung der genannten Bestimmungen.
  1. b) „Wettbewerbsbehörde“ ist
  1. i) im Falle der Gemeinschaft: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Ausübung der ihr durch das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verliehenen Befugnisse,
  2. ii) im Falle Algeriens: der Conseil de la Concurrence (Wettbewerbsrat).
  1. c) „Durchführungsmaßnahme“ ist eine Handlung zur Anwendung des Wettbewerbsrechts im Wege der von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführten Untersuchungen oder Verfahren, die zur Verhängung von Sanktionen oder zu Abhilfemaßnahmen führen können.
  2. d) „wettbewerbsfeindliche Handlung“ oder „wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise oder Praktik“ ist eine Verhaltensweise oder Handlung, die nach dem Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei nicht zulässig ist und die Verhängung von Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen zur Folge haben kann.

Kapitel II

Zusammenarbeit und Koordinierung

  1. 3.1. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien notifizieren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei die getroffenen Durchführungsmaßnahmen, wenn diese
  1. a) nach Auffassung der notifizierenden Vertragspartei für die Durchführungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei von Interesse sind;
  2. b) wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen könnten;
  3. c) Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche unmittelbare Auswirkungen auf das Gebiet der anderen Vertragspartei haben könnten;
  4. d) wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die hauptsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurden;
  5. e) eine Handlung im Gebiet der anderen Vertragspartei an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder untersagen.
  1. 3.2. Sofern dies nicht dem Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien widerspricht oder eine laufende Untersuchung gefährdet, wird die Notifizierung im Rahmen des Möglichen in der Anfangsphase des Verfahrens vorgenommen, damit die die Notifikation empfangende Wettbewerbsbehörde ihren Standpunkt darlegen kann. Die Wettbewerbsbehörde trägt den eingegangenen Stellungnahmen bei ihrer Beschlussfassung gebührend Rechnung.
  2. 3.3. Die unter Nummer 3.1 vorgesehene Notifikation muss so ausführlich sein, dass eine Bewertung mit Blick auf die Interessen der anderen Vertragspartei möglich ist.
  3. 3.4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die genannte Notifizierung im Rahmen des Möglichen und der ihnen zu Gebote stehenden Verwaltungsmittel vorzunehmen.
  1. 4.1. Die Vertragsparteien führen einen Informationsaustausch durch, um die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu erleichtern und eine bessere Kenntnis der Regelung der anderen Vertragspartei zu fördern.
  2. 4.2. Der Informationsaustausch unterliegt den nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über die Vertraulichkeit. Vertrauliche Informationen, deren Weitergabe ausdrücklich untersagt ist oder den Beteiligten einen Schaden verursachen könnte, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Quelle übermittelt, aus der diese Informationen stammen. Die Wettbewerbsbehörden halten die ihnen von der anderen Wettbewerbsbehörde nach diesen Vorschriften als vertraulich übermittelten Informationen im Rahmen des Möglichen geheim und lehnen im Rahmen des Möglichen Anträge Dritter auf Übermittlung dieser Informationen ab, es sei denn, dass die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, zustimmt.
  1. 5.1. Die Wettbewerbsbehörden können der anderen Wettbewerbsbehörde ihren Wunsch notifizieren, die Durchführungsmaßnahmen in einer bestimmten Sache zu koordinieren. Durch eine solche Koordinierung sind die Wettbewerbsbehörden nicht daran gehindert, autonome Beschlüsse zu fassen.
  2. 5.2. Bei der Festlegung des Umfangs der Koordinierung berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden
  1. a) das mögliche Ergebnis der Koordinierung,
  2. b) gegebenenfalls die Notwendigkeit, zusätzliche Informationen einzuholen,
  3. c) die Verringerung der Kosten für die Wettbewerbsbehörden und die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und
  4. d) die nach ihren Rechtsvorschriften geltenden Fristen.
  1. 6.1. Ist eine Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass ein oder mehrere Unternehmen gleich welcher Herkunft im Gebiet einer Vertragspartei wettbewerbsfeindliche Handlungen begehen oder begangen haben, die die Interessen der von ihr vertretenen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen, so kann sie um die Einleitung von Konsultationen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ersuchen; es besteht Einigkeit darüber, dass die betreffende Wettbewerbsbehörde dadurch nicht an einem Vorgehen nach dem für sie geltenden Wettbewerbsrecht gehindert und nicht in ihrer Freiheit, abschließend zu entscheiden, beschränkt ist. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde kann geeignete Abhilfemaßnahmen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften treffen.
  2. 6.2. Im Rahmen des Möglichen und im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften tragen die Vertragsparteien den wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei Rechnung, wenn sie Durchführungsmaßnahmen anwenden. Ist eine Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass eine von der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei nach dem für diese geltenden Wettbewerbsrecht getroffene Durchführungsmaßnahme wichtige Interessen der von ihr vertretenen Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so teilt sie der anderen Wettbewerbsbehörde ihren Standpunkt in der Sache mit oder ersucht sie um die Einleitung von Konsultationen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft unbeschadet der Fortsetzung des Vorgehens in Anwendung des für sie geltenden Wettbewerbsrechts und ihrer Freiheit, abschließend zu entscheiden, sorgfältig und wohlwollend die Stellungnahmen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde und insbesondere Vorschläge für andere mögliche Mittel zur Erreichung der Zwecke und Ziele der Durchführungsmaßnahme.
  1. 7.1. Die Vertragsparteien nehmen die technische Zusammenarbeit auf, die notwendig ist, um aus den beiderseitigen Erfahrungen Nutzen ziehen zu können, und um die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Wettbewerbspolitik im Rahmen der ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu verstärken.
  2. 7.2. Die Zusammenarbeit umfasst folgende Maßnahmen:
  1. a) Ausbildungsmaßnahmen, mit denen Beamten praktische Erfahrung vermittelt werden soll,
  2. b) Seminare, insbesondere für Beamten, und
  3. c) Studien über Wettbewerbsrecht und -politik, mit denen ihre Weiterentwicklung gefördert werden soll.

    Der Assoziationsausschuss kann diese Durchführungsvorschriften ändern.

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