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Artikel 54 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 54

ARTIKEL 54

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Ziel der Zusammenarbeit ist es, ein günstiges Klimas für Investitionen zu schaffen, insbesondere durch

  1. a)Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren, von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie von Mitteln zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und zur Information darüber;b)Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten;c)technische Hilfe für Maßnahmen, mit denen inländische und ausländische Investitionen gefördert und garantiert werden sollen.

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