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Artikel 45 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 45

ARTIKEL 45

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Gewährleistung des Schutzes personen-bezogener Daten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Hindernisse für den freien Verkehr dieser Daten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.

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