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Artikel 35 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 35

ARTIKEL 35

Interne Rechtsvorschriften

(1) Dieser Titel steht der Anwendung von Maßnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass ihre Rechtsvorschriften über den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt mithilfe der Bestimmungen dieses Abkommens umgangen werden.

(2) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

(3) Dieser Titel schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichts-rechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Entsprechen diese Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

(5) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

(6) Für die Zwecke der Freizügigkeit natürlicher Personen, die eine Dienstleistung erbringen, sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Absatzes 2.

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