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Artikel 32 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 32

ARTIKEL 32

Gewerbliche Niederlassung

(1)

  1. a) Algerien gewährt für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.
  2. b) Algerien gewährt für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft, die in seinem Hoheitsgebiet nach seinen Rechtsvorschriften niedergelassen sind, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Zweigniederlassungen oder den algerischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

(2) Die Behandlung nach Absatz 1 Buchstaben a und b wird Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gewährt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in Algerien niedergelassen sind, sowie Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich dort nach diesem Zeitpunkt niederlassen.

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