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Artikel 3 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 3

TITEL I

POLITISCHER DIALOG

ARTIKEL 3

(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer und sicherheits-politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Schaffung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die einen Beitrag zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit im Mittelmeerraum leisten und ein Klima der Verständigung und der Toleranz zwischen den Kulturen schaffen.

(2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,

  1. a)die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Verbesserung der Verständigung und eine regelmäßige Koordinierung in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu erleichtern;b)den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;c)einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität in der Region Europa-Mittelmeer zu leisten;d)gemeinsame Initiativen zu ermöglichen.

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