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Artikel 15 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 15

ARTIKEL 15

(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Algerien die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Algerien nach dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den beiden Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Algerien im Assoziationsrat regelmäßig für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eingeräumt werden können.

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