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Artikel 14 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 14

ARTIKEL 14

(1) Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.

(2) Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Algerien die Regelungen dieses Protokolls.

(3) Für die in Protokoll Nr. 3 aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.

(4) Für die in Protokoll Nr. 4 aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Algerien die Regelungen dieses Protokolls.

(5) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls Nr. 5.

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