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Artikel 2 Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2006

Artikel 2

Die Anlagen des Übereinkommens werden durch die Allgemeine Anlage in Anhang II und die Besonderen Anlagen in Anhang III ersetzt.

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