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Art. 9 § 28 FOnV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

9. Abschnitt

Schenkungsmeldung

§ 28.

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach § 121a Abs. 5 BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß § 121a BAO zu übermittelnden Daten.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40100172

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