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Art. 1 § 8 FOnV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2016

Ist erstmals auf die Entrichtung von Abgaben am 1. April 2016 anzuwenden (vgl. Abschnitt (Artikel) 11 Z 12).

§ 8.

Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40180016

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