Ausschluss von Teilnehmern
§ 6.
Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
- 1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
- 2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
- 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
- kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Sorgfaltspflicht
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
20004639
Dokumentnummer
NOR40076295
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