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Art. 1 § 6 FOnV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Ausschluss von Teilnehmern

§ 6.

Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

  1. 1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
  2. 2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
  3. 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40076295

Stichworte