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Art. 1 § 3b FOnV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2024

Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen

§ 3b.

(1) Zugangsdaten werden auf Antrag des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person bekanntgegeben. Die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten erfordert eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß § 1 FVIV zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters zu enthalten.

(2) Im Fall der Beantragung im Rahmen einer Online-Identifikation gilt Folgendes:

  1. 1. Der Nachweis der gesetzlichen bzw. statutarischen Vertretungsbefugnis hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Dieses muss in deutscher oder englischer Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung auf Deutsch übermittelt werden;
  2. 2. Ergibt sich aus diesem Dokument eine gemeinsame Vertretungsbefugnis von mehreren Personen, muss jede dieser Personen mittels Online-Identifikation identifiziert werden;
  3. 3. Eine Beantragung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

(3) Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person zu erfolgen. Wurde der Antrag im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt, hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2024

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40266548

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