Anlage für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für Tiere
§ 3.
Abweichend von Anhang III, Abschnitt I, Kapitel II, Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist ein separater Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für die Tiere nicht erforderlich, wenn die Anlieferung der Schlachttiere durch den Tierhalter oder einen gewerblichen Transporteur, sofern dieser über Reinigungs- und Desinfektionsanlagen verfügt, direkt vom Tierhaltungsbetrieb zum Schlachthof mit weniger als 1000 Großvieheinheiten jährlicher Schlachtung erfolgt.
Schlagworte
Reinigungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20004635
Dokumentnummer
NOR40076209
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