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§ 73 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit

§ 73.

Hochschulangehörige dürfen nicht gegen ihr Gewissen zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verhalten werden. Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihnen kein Nachteil erwachsen. Vorgesetzten gegenüber ist die Verweigerung der Mitwirkung jedoch schriftlich bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196613