3. Hauptstück
Angehörige der Pädagogischen Hochschule Personenkreis
§ 72.
Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:
- 1. alle Studierenden im Sinne des § 35 Z 18,
- 2. das Lehrpersonal,
- 3. das Verwaltungspersonal,
- 4. die Mitglieder von Organen der Pädagogischen Hochschule, die nicht auch dem Lehr- oder Verwaltungspersonal angehören.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40196612
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