Mindeststudienleistung
§ 63a.
(1) In Bachelorstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren. Anerkennungen gemäß § 56 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Kompetenz während der betreffenden Semester erbracht wurde.
(2) ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistung können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis zum 31. März erbracht werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich.
(3) Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sind in die in Abs. 1 festgelegten vier Semester nicht einzurechnen.
(4) Gemäß § 59 Abs. 1 Z 2a erlischt die Zulassung zum Studium mit 1. November oder 1. April, wenn der oder die Studierende die Mindeststudienleistungen gemäß Abs. 1 nicht erbracht hat.
(5) Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40261656
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