Rechte der Studierenden
§ 63.
(1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
- 1. sowohl an der Pädagogischen Hochschule, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Pädagogischen Hochschulen die Zulassung für andere Studien zu erlangen,
- 2. nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Vorgaben des Curriculums aus Lehrveranstaltungen auszuwählen,
- 3. neben einem ordentlichen Studium an der Pädagogischen Hochschule der Zulassung oder nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 an anderen Pädagogischen Hochschulen oder bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Universitäten an diesen das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
- 4. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken an allen Bildungseinrichtungen, deren Angehörige sie sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,
- 5. als ordentliche Studierende eines Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Masterarbeit nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Regelungen vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
- 6. wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt,
- 7. als ordentliche Studierende nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Regelungen Prüfungen abzulegen,
- 8. nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,
- 9. als außerordentliche Studierende an den betreffenden Hochschullehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen,
- 10. als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Regelungen Prüfungen abzulegen,
- 11. auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden,
- 12. Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer zu stellen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Pädagogischen Hochschule der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist. Bei gemeinsam eingerichteten Studien ist bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der beteiligten Bildungseinrichtungen jedenfalls zu entsprechen.
(2) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Pädagogischen Hochschulen haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Studienwerberin oder der Studienwerber das Recht, diesen Bedarf zu melden.
(3) Den Studierenden gemeinsam eingerichteter Studien sollen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Pädagogischen Hochschule zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Pädagogischen Hochschule. Der Pädagogischen Hochschule zurechenbar ist eine Verlängerung der Studienzeit insbesondere dann, wenn diese durch Rückstellung bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erfolgt.
(4) Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung Personengruppen festzulegen, die auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich, wie österreichische Staatsangehörige zu behandeln sind (Personengruppenverordnung).
(6) In der Satzung kann zum Schutz werdender oder stillender Mütter festgelegt werden, dass einzelne oder alle Bestimmungen des 3. Abschnitts (§ 3 bis § 9) des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979, hinsichtlich bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen für Studierende sinngemäß anwendbar sind.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Beurteilungsmaßstab
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40237323
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