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§ 52a HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffend ordentliche Masterstudien

§ 52a.

(1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 setzt die Zulassung zu einem Masterstudium für ein Lehramt zusätzlich zu § 52 Abs. 2 den Abschluss eines facheinschlägigen Bachelorstudiums oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anwendbar. Dies gilt auch für den Abschluss eines facheinschlägigen sechssemestrigen Lehramtsstudiums an Pädagogischen Hochschulen, das gemäß den Regelungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/2013 absolviert wurde.

(2a) In der Satzung kann vorgesehen werden, dass Studierende eines Bachelorstudiums gemäß § 38 Abs. 1 und 2a im Umfang von maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen bestimmte Lehrveranstaltungen aus dem Curriculum des facheinschlägigen Masterstudiums an derselben Pädagogischen Hochschule bereits vor der Zulassung zu diesem Masterstudium absolvieren dürfen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 42, BGBl. I Nr. 177/2021)

(4) Die Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (§ 38 Abs. 2 Z 5) bzw. die Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (§ 38 Abs. 2 Z 6) setzen abweichend von Abs. 1 die Absolvierung der Lehramtsstudien gemäß § 38a Abs. 2 bzw. 3 voraus.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 42, BGBl. I Nr. 50/2024)

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261667

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