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§ 19 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Rektoratsdirektor oder Rektoratsdirektorin und sonstiges Verwaltungspersonal

§ 19.

(1) Der Rektoratsdirektor oder die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:

  1. 1. Studien- und Prüfungsverwaltung,
  2. 2. Personalverwaltung,
  3. 3. Haushalts- und Finanzverwaltung,
  4. 4. Gebäudebetrieb und technische Dienste,
  5. 5. Beschaffungswesen, Inventar und Materialverwaltung,
  6. 6. Rechtsangelegenheiten,
  7. 7. Informationswesen, Veranstaltungswesen,
  8. 8. Drittmittelangelegenheiten,
  9. 9. Planungsvorbereitung sowie
  10. 10. allgemeine administrative Angelegenheiten.

    Der Rektor oder die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Rektoratsdirektor oder die Rektoratsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Dieser oder diese unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors oder der Rektorin.

(2) Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Rektoratsdirektor oder für die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen, wobei hinsichtlich des Rektoratsdirektors oder der Rektoratsdirektorin dem Rektor oder der Rektorin ein Anhörungsrecht zukommt.

Schlagworte

Verwaltungsdirektorin, Studienverwaltung, Haushaltsverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196561

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