Lehrpersonal
§ 18.
(1) Die Lehre an Pädagogischen Hochschulen erfolgt durch
- 1. Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Stammpersonal),
- 2. vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesenes Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal (§ 39 BDG 1979, § 6a VBG, § 22 LDG 1984, § 22 LLDG 1985),
- 3. mitverwendetes Bundeslehr- und Bundesvertragslehrpersonal (§ 210 BDG 1979), mitverwendetes Landeslehr- und Landesvertragslehrpersonal (§ 22 LDG 1984, § 2 Abs. 2 lit. h Landesvertragslehrergesetz 1966), land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal (§ 22 LLDG 1985),
- 4. Lehrbeauftragte.
(1a) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb gemäß Abs. 1 müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende angemessene Qualifikation aufweisen. Sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in der Forschung bzw. in der Lehre mitzuarbeiten. Die Pädagogische Hochschule hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern.
(2) Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen sind durch das Rektorat auszuschreiben. Das Rektorat hat ein Auswahlverfahren durchzuführen, die Ergebnisse zu bewerten und dem zuständigen Regierungsmitglied einen begründeten Besetzungsantrag vorzulegen. Die Besetzung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.
(2a) Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gemäß Abs. 2 hat zu entfallen, wenn die Planstelle mit einer Hochschullehrperson oder einer Vertragshochschullehrperson besetzt werden soll, die die Ernennungserfordernisse erfüllt, und diese die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 2 erlangt hat.
(3) Die Zuweisung zur vorübergehenden Dienstleistung oder zur Mitverwendung erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle auf Antrag des Rektorats.
(4) Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987, findet Anwendung. Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, ist für Lehrbeauftragte anzuwenden.
(5) Dem Lehrpersonal gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 obliegt neben den unmittelbar mit der Lehre in der Aus-, Fort- und Weiterbildung verbundenen Pflichten die Mitwirkung an den weiteren Aufgaben der Pädagogischen Hochschule. Es hat überdies seine Lehre mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.
Schlagworte
Bundeslehrpersonal, Landeslehrpersonal, Unterrichtstätigkeit, Forschungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40237270
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