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Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)
Kurztitel
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag - China
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
09.02.2006
Unterzeichnungsdatum
20.04.2005
Index
89/09 Veterinärrecht
Langtitel
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne
StF: BGBl. III Nr. 40/2006 (NR: GP XXII RV 943 AB 965 S. 113 . BR: AB 7325 S. 723 .)
Sprachen
Chinesisch, Deutsch, Englisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 11 des Abkommens wurden am 15. Juli 2005 bzw. 9. Februar 2006 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 9. Februar 2006 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China (nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet) haben
im Hinblick auf eine Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tierquarantäne und der Tiergesundheit, sowie um zu vermeiden, dass Infektionskrankheiten und parasitäre Erkrankungen in ihre jeweiligen Staatsgebiete eingeführt oder dort verbreitet werden, und auch zum Schutze der Landwirtschaft, der Tierhaltung und des Fischereiwesens, sowie der menschlichen Gesundheit folgende Vereinbarungen nach freundschaftlichen Verhandlungen getroffen:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
20004624
Dokumentnummer
NOR30005049
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