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Artikel 8 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.2006

Artikel 8

Die finanziellen Kosten, die sich aus der Umsetzung des Abkommens ergeben, werden wie folgt abgedeckt:

  1. a)Grundsätzlich trägt die entsendende Vertragspartei die Kosten für die gegenseitigen Besuche der Verwaltungsstellen für Tierquarantäne oder tierärztliche Belange im Zusammenhang mit der Umsetzung des gegenständlichen Abkommens oder im Zusammenhang mit dem Austausch von Erfahrungen im Management, sowie für die Teilnahme von Spezialisten oder Forschern der einen Vertragspartei an Seminaren oder anderen wissenschaftlichen Zusammenkünften auf Einladung der jeweils anderen Vertragspartei. Diese Ausgaben können auch auf dem Verhandlungsweg zwischen den Vertragsparteien geklärt werden.b)Das Porto für den Austausch von Informationen, Fachzeitschriften und Publikationen werden jeweils von der versendenden Vertragspartei getragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

20004624

Dokumentnummer

NOR40075753

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