vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Rumänien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 3
Artikel 28
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
20004609
Dokumentnummer
NOR40075698
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