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Artikel 28 DBA – Rumaenien neu

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Rumänien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 3

Artikel 28

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20004609

Dokumentnummer

NOR40075698

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)