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§ 2 VOLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.2006

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B);
  1. a. Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.
  2. b. Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.
  1. 2. Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A)
  1. a. gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);
  2. b. störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.

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