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Anlage 1 Paratuberkulose – Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2006

Anlage 1

ANHANG A

Anzeigepflicht bei Verdacht auf klinische Paratuberkulose

Ein klinischer Verdacht auf Paratuberkulose bei Rindern liegt vor und ist anzuzeigen, wenn folgende Symptome vorliegen:

Leitsymptome:

Symptome beim Einzeltier:

Weitere, indirekt verursachte Symptome bei gleichzeitigem Vorliegen der Leitsymptome bzw. der Symptome beim Einzeltier:

Zusätzliche Hinweise für das Vorliegen von Paratuberkulose:

Befunde im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bzw. bei der pathologisch-anatomischen Untersuchung von gefallenen bzw. nicht zum Zwecke der Schlachtung getöteten Tiere:

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20004571

Dokumentnummer

NOR40074903

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