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§ 2 Allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.2006

§ 2

(1) Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind

  1. 1. nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erfassen
  1. 2. in einem revisionssicheren Langzeitarchiv der Bundesrechenzentrum GesmbH zu speichern; die Auffindbarkeit der Urkunden ist nach der Tagebuchzahl sicherzustellen.

(2) Sofern eine Urkunde nach Abs. 1 durch Scannen zu erfassen ist, hat der Antragsteller mit der Originalurkunde eine Abschrift vorzulegen; diese kann als Vorlage zum Scannen verwendet werden. Ausgenommen sind Urkunden, die nicht mehr als ein Blatt im Format A 4 umfassen und Pläne.

(3) Die Vornahme der Erfassung und Speicherung nach Abs. 1 gilt als Bestätigung der Übereinstimmung der gespeicherten Urkunde mit der Originalurkunde nach § 91 GBG.

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