vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 3 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

ARTIKEL 3

Behandlung und Schutz von Investitionen

  1. (1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und umfassenden Schutz und Sicherheit.
  2. (2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
  3. (3) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
  4. (4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
  1. a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,
  2. b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder irgendeiner anderen Vereinbarung über Steuerfragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004540

Dokumentnummer

NOR40074026

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)