Artikel 3: Informationen
Die Vertragsparteien unterstützen die Arbeit des Instituts auf gezielte Anfrage mit forstbezogenen Informationen, sofern diese bei anderen Datensammlungsstellen nicht erhältlich sind und soweit ihre Zurverfügungstellung vertretbar ist. Um Doppelarbeit zu vermeiden, ist das Institut darum bemüht, eine angemessene Abstimmung mit anderen internationalen Gremien, einschließlich solchen, die Datenerhebungen durchführen, sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Gesetzesnummer
20004536
Dokumentnummer
NOR40073997
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