Artikel 19: Außerkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten weniger als acht Vertragsparteien verbleiben.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Joensuu am 28. August 2003 in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Gesetzesnummer
20004536
Dokumentnummer
NOR40074013
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