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Artikel 19: Außerkrafttreten Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2005

Artikel 19: Außerkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten weniger als acht Vertragsparteien verbleiben.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Joensuu am 28. August 2003 in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20004536

Dokumentnummer

NOR40074013

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