Artikel 18: Rücktritt
Eine Vertragspartei kann durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwahrer von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang des Rücktrittsschreibens beim Verwahrer wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Gesetzesnummer
20004536
Dokumentnummer
NOR40074012
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