Artikel 15: Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der oder die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Gesetzesnummer
20004536
Dokumentnummer
NOR40074009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
