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§ 7 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Beschaffenheit des Bodens und der Wände

§ 7

Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit hat 50 kN/m2 zu betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufzuweisen. Die Oberfläche der Wände hat frei von Graten und Nestern zu sein. Fußböden in Räumen, in denen mit losen Explosivstoffen gehandhabt wird, sind zusätzlich antistatisch auszuführen.

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