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§ 6 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Temperatur und Feuchtigkeit

§ 6

(1) Bei der Errichtung von Lagerobjekten ist auf einen hinreichenden Schutz der militärischen Munition vor Einflüssen durch Wetter und Feuchtigkeit Bedacht zu nehmen. Innentemperatur und Feuchtigkeit haben den vorgeschriebenen Lagerbedingungen der einzulagernden militärischen Munition zu entsprechen.

(2) Die Innentemperatur in den Lagerobjekten hat konstant zu sein und zwischen –4°C und +35°C zu betragen. Bei Bedarf sind geeignete Luftentfeuchtungsanlagen zu installieren.

(3) Die relative Luftfeuchtigkeit darf nicht mehr als 75% betragen. Dies ist durch den Einsatz von Luftentfeuchtern oder durch Zufuhr von Trockenluft oder durch natürliche Belüftung sicherzustellen. Luftentfeuchter dürfen nur außerhalb von Munitionslagerräumen betrieben werden. In den Zu- und Abluftleitungen zwischen Luftentfeuchter und Munitionslagerraum sind Brandschutzklappen vorzusehen, die sich bei Temperaturanstieg (etwa 70°C) selbsttätig schließen. Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, dass keine Gegenstände in die Lüftungsöffnung hineingeworfen werden und hineingegossene Flüssigkeiten nicht in den Innenraum gelangen können. Lüftungsklappen haben verstellbar zu sein und sich bei einem Brand selbsttätig zu schließen.

(4) Die Räumlichkeiten der Lagerobjekte sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu isolieren. Das Isoliermaterial darf im Falle eines Zündschlages die Bildung von Wurfstücken nicht begünstigen.

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