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§ 20 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

4. Hauptstück

Beschaffenheit von Verkehrsflächen und Anlagen Verkehrsflächen

§ 20

(1) Die Straßen innerhalb eines militärischen Munitionslagers sind so anzulegen, dass unbeschadet der Ladetätigkeit ein unbehinderter Verkehr gewährleistet ist. Die Fahrbahnbreite der Straßen hat bei Einbahnverkehr mindestens 4 m, bei Straßen mit Gegenverkehr mindestens 7 m zu betragen. Die Straßen haben eine den jeweiligen Erfordernissen entsprechend belastbare und die Benutzbarkeit bei jeder Witterung gewährleistende Fahrbahndecke aufzuweisen. Sie dürfen nur ein Gefälle von höchstens 8%, in Ausnahmefällen auf kurzen Streckenlängen ein Gefälle von höchstens 10% aufweisen. In Ladezonen haben sie annähernd waagrecht zu verlaufen. Ladezonen vor Munitionslagerobjekten sind so anzulegen, dass während der Ladetätigkeit ein ungehinderter Durchgangsverkehr auf der Straße möglich ist.

(2) Bei Einrichtung von Munitionsabstellplätzen für mit militärischer Munition beladene Kraftfahrzeuge sind die erforderlichen Schutzabstände zu den einzelnen Objekten durch den Bundesminister für Landesverteidigung auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Analyse festzulegen. Die Analyse hat die örtlichen Gegebenheiten, die Bauart und Anordnung der benachbarten Objekte sowie die Verfügbarkeit von Schutzwällen zu berücksichtigen.

(3) Ladezonenbereiche, Stollen und Lagerräume sowie deren Vor- und Umpackräume sind mit ausreichenden Beleuchtungsanlagen zu versehen.

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