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§ 6 Verordnung betreffend Dienstausweise

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 6.

(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.

(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist zu befristen.

(3) Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat der Bedienstete umgehend die Sperre bzw. den Widerruf des Dienstausweises und aller Berechtigungen zu veranlassen. Die polizeiliche Anzeige ist der Dienstbehörde unverzüglich vorzulegen.

(4) Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus dem Dienststand bzw. ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen. Gleichzeitig sind alle Berechtigungen zu widerrufen.

(5) Anlässlich des Übertritts bzw. der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand ist bis 31. Dezember 2006 ein neuer Dienstausweis nur über seinen Antrag und auf seine Kosten nach Maßgabe derAnlage 2 (graues Formular) auszustellen. Ein solcher Dienstausweis muss zusätzlich den Schriftzug „im Ruhestand“ aufweisen und dient lediglich dem Nachweis der Identität des Inhabers.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20004531

Dokumentnummer

NOR40073910

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