vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 12 FH-MTD-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

Anlage 12

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Radiologietechnologen oder der Radiologietechnologin

Die praktische Ausbildung hat überwiegend im medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich stattzufinden. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Untersuchungen und Behandlungen unter Berücksichtigung strahlenhygienischer Maßnahmen in folgenden Pflichtbereichen vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten sowie die Ergebnisse zu analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien zu bewerten:

  1. a. Radiologische Diagnostik (Radiographie): mindestens 100 Untersuchungen aus den Organbereichen Thorax, Skelett, Mamma, Urogenitaltrakt, Gastrointestinaltrakt in mindestens 3 Fachbereichen;
  2. b. Schnittbildverfahren: mindestens 40 Computertomographie-Untersuchungen, mindestens 30 Magnetresonanztomographie-Untersuchungen, mindestens 20 Ultraschall-Untersuchungen in mindestens 3 Organbereichen;
  3. c. Strahlentherapie: mindestens 15 Planungen einschließlich Simulation sowie mindestens 35 Bestrahlungen in den Bereichen Tele- und Brachytherapie;
  4. d. Nuklearmedizin: mindestens 50 Untersuchungen aus mindestens 5 der folgenden Organbereiche: Skelettsystem, Endokrines System, Kardiovaskuläres System, Respirationstrakt, Urogenitaltrakt, Lymphatisches System, Gastrointestinaltrakt, Hämatopoetisches System, Zentralnervensystem.

    Weiters sind durch aktive Mitarbeit im sterilen und technischen Bereich praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in der Angiographie, interventionellen Radiologie und Kardangiographie im Rahmen von mindestens 40 Untersuchungen zu erwerben.

    Darüber hinaus sind praktische Kenntnisse und Fertigkeiten je nach individuellem Schwerpunkt wahlweise aus folgenden Wahlbereichen zu erwerben:

  1. a. Spezielle klinische Bereiche;
  2. b. Informations- und Kommunikationstechnologie;
  3. c. Multiprofessioneller Bereich in Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin.

Schlagworte

Untersuchungsbereich, Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073722

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte