Anlage 5
Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen
Die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen hat mindestens folgende Tätigkeiten zu umfassen, die bis zum Ende der Ausbildung in einer Dokumentation nachgewiesen werden müssen:
- 1. Beratung Schwangerer mit mindestens 100 Untersuchungen vor der Geburt;
- 2. Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden;
- 3. eigenhändige Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die Studierenden selbst; kann diese Zahl nicht erreicht werden, da nicht genug Gebärende zur Verfügung stehen, kann diese Zahl auf 30 gesenkt werden, sofern die Studierenden an 20 Geburten aktiv teilnehmen;
- 4. aktive Teilnahme an Steißgeburten; bei Mangel an Steißgeburten sind Demonstrationsmodelle zu verwenden;
- 5. Durchführung der Episiotomie, Einführung in das Vernähen der Wunde sowohl nach einer Episiotomie als auch nach einem einfachen Scheidendammriss; bei Mangel an Fällen können Demonstrationsmodelle verwendet werden;
- 6. Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen;
- 7. Überwachung und Pflege einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und Neugeborenen;
- 8. Beobachtung und Pflege von Neugeborenen einschließlich Frühgeborene, Spätgeborene sowie untergewichtige oder kranke Neugeborene, die eine besondere Pflege benötigen;
- 9. Pflege von Patientinnen mit Erkrankungen im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe;
- 10. Einführung in die Pflegemaßnahmen auf dem Gebiet der konservativen und operativen Medizin.
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