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Artikel 5 Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 5

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Jede Vertragspartei arbeitet in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den Protokollen, deren Vertragspartei sie ist, umfassende sektorübergreifende nationale Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs aus; sie setzt diese Strategien, Pläne und Programme um, aktualisiert sie und überprüft sie.

(2) Zu diesem Zweck muss jede Vertragspartei entsprechend ihren Möglichkeiten

  1. a) einen nationalen Koordinierungsmechanismus oder Zentren für die Eindämmung des Tabakgebrauchs schaffen oder verstärken und finanzieren und
  2. b) wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen beschließen und durchführen und gegebenenfalls mit anderen Vertragsparteien bei der Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung des Tabakkonsums, der Nikotinabhängigkeit und des Passivrauchens zusammenarbeiten.

(3) Bei der Festlegung und Durchführung ihrer gesundheitspolitischen Maßnahmen in Bezug auf die Eindämmung des Tabakgebrauchs schützen die Vertragsparteien diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht vor den kommerziellen und sonstigen berechtigten Interessen der Tabakindustrie.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Formulierung von Vorschlägen für Maßnahmen, Verfahren und Richtlinien zur Durchführung des Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragsparteien sie sind, zusammen.

(5) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls mit zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und anderen Stellen bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragsparteien sie sind, zusammen.

(6) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen bei der Aufbringung von finanziellen Mitteln für die wirksame Durchführung des Übereinkommens durch zwei- und mehrseitige Finanzierungsmechanismen zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20004509

Dokumentnummer

NOR40223334

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